LUFTTECHNISCHE ANLAGEN UND APPARATEBAU

Allgemeine Geschäfts-, Verkaufs und Lieferbedingungen

1. Umfang der Lieferungen und Leistungen
  1. Für alle Lieferungen, Leistungen sowie für Verträge, auch für zukünftige, gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Der Geltung von Einkaufsbedingungen sowie sonstigen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unseres Vertragspartners/Bestellers wird hiermit endgültig widersprochen. Derartige Bedingungen gelten nichts, selbst wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen haben. Spätestens mit der Abnahme unserer Ware oder sonstiger Leistungen gelten unsere Allgemeinen Geschäfts, Verkaufs- oder Lieferbedingungen durch den Bestellter, selbst im Fall eines vorausgegangenen Widerspruchs als vorbehaltlos angenommen. Abweichungen von unseren Allgemeinen Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Einwilligung für jeden Einzelfall. Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Sollte eine solche einmal nicht vorliegen, ist für den Umfang der Lieferung oder Leistung ausschließlich unser Angebot in seiner letzten Fassung maßgebend.
  2. Angebote sind bis zum endgültigen Vertragsabschluß freibleibend, Kostenvoranschläge verbindlich. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Bruttogewichte und Liefermaße sind angenähert und nach dem besten Wissen uns Gewissen, jedoch ohne Verbindlichkeit angegeben.
  3. An Kostenvoranschläge, Problemlösungen, Zeichnungen, Plänen und anderen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums-, Urheberrechte und sonstigen gewerblichen Schutzrecht uneingeschränkt vor. Der Besteller verpflichtet sich zu deren Geheimhaltung und verpflichtet sich weiter, ohne unsere Zustimmung sie Dritten nicht zugänglich zu machen. Zum Angebot gehörende Zeichnungen, Pläne und andere Unterlagen sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, einschließlich der vom Besteller gefertigten Vervielfältigungen auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
  4. Absatz 1.3. gilt entsprechend für Unterlagen des Bestellers; wir sind jedoch berechtigt, sie solchen Dritten zugänglich zu machen, denen wir zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen im Rahmen unserer Geschäftsbeziehungen üblicherweise übertragen.
2. Preis
  1. Die von uns angegebenen Preise verstehen sich in EURO, ab Werk, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ohne Verpackung, Transport, Versicherung, Montage und Inbetriebnahme. Eine Berechnung der Mehrwertsteuer unterbleibt nur in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen gegeben sind.
  2. Die Verpackungskosten gehen zu Lasten des Bestellers und werden billigst berechnet. Die Verpackung wird, wenn individuell nichts anderes schriftlich vereinbart, von uns nicht zurückgenommen.
  3. Im übrigen gelten die am Tag der Lieferung maßgebenden Preise, es sei denn unsere Waren oder Leistungen werden innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluß geliefert oder erbracht. Dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen, insbesondere Abrufaufträgen, geliefert oder erbracht werden.
  4. Wird die mit einem Abrufauftrag bestellte Ware innerhalb der Vertragszeit, die grundsätzlich ein Jahr nicht überschreitet, nicht abgenommen, so können wir den Abrufauftrag für hinfällig erklären. Für die bereits abgenommene Ware erfolgt eine Nachberechnung auf der Grundlage der dem jeweils einzelnen Auftrag beiliegenden Darstellungen von Mindermengenzuschlägen. Die Geltendmachung eines weiteren, durch die Vertragsannulierung entstandenen Schadens behalten wir uns vor.
  5. Offensichtliche Irrtümer oder Fehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen dürfen von uns berichtigt werden. Rechtsansprüche aufgrund irrtümlich erfolgter Angaben, die in offensichtlichem Widerspruch zu den sonstigen Verkaufsunterlagen stehen, können nicht geltend gemacht werden.
3. Eigentumsvorbehalt
  1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum. Die Einstellung einer der Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor  Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenem. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware ohne Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Sind in einem Land, in dem sich unsere Ware bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen befindet, nur andere, dem Eigentumsvorbehalt jedoch vergleichbare Sicherungsrechte zulässig, so gelten diese als vereinbart. Der Besteller ist in diesem Fall verpflichtet, an allen zu ihrer Erlangung erforderlichen Maßnahmen mitzuwirken. Die gleiche Verpflichtung trifft den Besteller, soweit die Entstehung des Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen geknüpft ist.
  2. Vor Aufhebung des Vorbehaltseigentums ist ein Verpfändung oder Sicherungsübereignung der gelieferten Ware untersagt. Eine Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang außerhalb eines Kontokorrentverhältnisses und nur unter der Bedingung gestattet, daß der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt geltend macht, daß das Eigentum au den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.
  3. Wird Vorbehaltsware vom Besteller, allein oder zusammen mit nicht von uns stammender oder uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz  bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht. Ziffer 3.1. Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung nach Ziffer 3.3. Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
  4. Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Verbindung erfolgt für uns, ohne daß wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache geht in unser Eigentum über. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörender Ware erwerben  wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zur der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gem. §§947,948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Besteller hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinn von Ziffer 3 unserer Allgemeinen Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
  5. Wird Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehende Forderung auf Vergütung in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest, ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Ziffer 3.3 Satz 2 gilt entsprechend.
  6. Wir Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit dem Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Ziffer 3.3. Satz 2 gilt entsprechend.
  7. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung zur, Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderungen im Sinn von Ziffer 3.3. bis 3.6. auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt (sieheZiffer 3.2.).
  8. Wir ermächtigen den Besteller unter Vorbahlt des jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der gem. Ziffer 3 abgetretenen Forderungen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst offenzulegen.
  9. Über Zwansvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für den Wirderspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  10. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtichen Vergleichsverfahrens erlöschen die Rechte zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen, gleiches gilt bei einem Scheck- oder Wechselprotest zu Lasten des Bestellers.
  11. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderung um mehr als 25%, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Bestellers verpflichtet.
  12. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller geht das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretene Forderung an den Besteller über.
4. Zahlungsbedingungen
  1. Die Zahlungen sind frei unserer Zahlstelle zu leisten.
  2. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  3. Die Zahlung hat, falls keine anderen Vereinbarungen vorliegen, innerhalb von 14 Kalendertagen mit 2 % Skonto oder 30 Tage netto nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung und für die Berechtigung zum Skontoabzug ist stets das Datum der Wertstellung auf unseren Geschäftskonten maßgebend.
  4. Montage-, Reparatur- und Reisekosten sind sofort rein netto ohne Skonto zahlbar.
  5. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz oder unseren tatsächlichen, nachgewiesenen Verzugsschaden geltend zu machen.
  6. Wir behalten uns die Annahme von Scheck oder Wechsel vor. Sie geschieht ohne Verbindlichkeit für rechtzeitige Beibringung des Protestes. Alle mit der Annahme, Weitergabe und dem Einzug von Scheck oder Wechsel entstehenden Diskont- und Inkassospesen, Gebühren und Steuern gehen zu Lasten des Bestellers.
  7. Vor vollständiger Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschäden sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendwelchem Vertrag verpflichtet. Ist der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder wird über die Vermögensverhältnisse des Bestellers Ungünstiges bekannt, so können wir für sämtliche noch ausstehende Lieferungn, unter Wegfall des Zahlungsziels, bare Zahlung vor Ablieferung oder Sicherstellung des Kaufpreises und sofortige Zahlung aller noch nicht fälligen Rechnungsbeträge verlangen, auch wenn dafür Wechsel gegeben sind.
5. Frist für Lieferung und Leistung
  1. Hinsichtlich der Frist für Lieferungen und Leistungen ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung in der zeitlich letzten Fassung maßgebend. Die Einhaltung der Frist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist für Lieferungen und Leistungen angemessen verlängert.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser  Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei  Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse auf die Fertigstellung oder  Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch dann, wenn die Umstände bei unseren Vorlieferanten eingetreten sind. Die vorbezeichneten Umstände sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
  4. Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist infolge unseres eigenen Verschuldens kann der Besteller bei von ihm nachgewiesenem und bei ihm entstehendem Schaden, unter Ausschluß aller weiteren Ansprüche, einen solchen im Einzelfall in Höhe von 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung verlangen, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder vertragsgemäß benutzt werden kann. Unsere Haftung wird auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten beschränkt.
  5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so können wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen tatsächlichen Kosten oder 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnen. Die Verpflichtung des Bestellers zur rechtzeitigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises bleibt hiervon unberührt. Ab Versandbereitschaft trägt der Besteller das Risiko eines von uns nicht verschuldeten oder zufälligen Untergangs oder einer von uns nicht verschuldeten oder zufälligen Verschlechterung der bestellten Ware.
  6. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
6. Gefahrenübergang
  1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Eine Transportversicherung auf Kosten des Bestellers wird nur auf ausdrücklichen Wunsch abgeschlossen.
  2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald ihm die Versandbereitschaft der Ware mitgeteilt ist, spätestens jedoch mit Beginn der Verladearbeiten in unserem Werk. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Anfuhr oder die Aufstellung, übernommen haben.
7. Entgegennahme
  1. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie mangelhaft sind oder Transportschäden aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.
  2. Teillieferungen sind zulässig und berechtigen, auch wenn eine einzige Lieferung vereinbart wurde, nicht zur Ablehnung unserer Leistung.
8. Haftung für Mängel
  1. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware nach Zugang unverzüglich auf etwaige Mängel zu überprüfen. Soweit der Besteller Mängel feststellt, hat er diese unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Zugang der Lieferung, schriftlich anzuzeigen, andernfalls die Ware als genehmigt gilt. Mängel, die trotz ordnungsgemäßer und zumutbarer Prüfung nach Zugang der Ware nicht erkennbar sind, müssen unverzüglich  nach Feststellung, spätestens innerhalb einer Frist von acht Tagen ab Feststellung, uns gegenüber schriftlich angezeigt werden, andernfalls ist der Besteller mit der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.
  2. Die Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln an der von uns gelieferten Ware richten sich nach dem Werkvertragsrecht des BGB. Alle Mängelansprüche verjähren, soweit nichts anderes vereinbart ist und der Besteller Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist, binnen 12 Monaten nach Gefahrenübergang. Ist der Besteller Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, bleibt es bei den gesetztlichen Gewährleistungsfrsiten des § 634 a BGB. Vorbezeichnetet Begrenzung der Haftung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen unsererseits beruhen. Weiter gilt die Begrenzung nicht für die Haftung sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen unsererseits beruht.
  3. Führt eine zweimalige Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung) nicht endgültig zur Behebung des Mangels, so ist der Besteller berechtigt zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz wegen mittelbarer oder umittelbarer Schäden ist ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werks übernommen.
  4. Eigenmächtiges Nacharbeiten und nunsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung ist der Besteller berechtigt, nach unserer vorheriger Verständigung nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
  5. Maßtoleranzen für die von uns gelieferte Ware stellen keine Gewährleistungsansprüche auslösende Mängel dar bei Maßen bis 1.000 mm+/-3mm, bei Maßen bis zu 5.000 mm +/-10mm und bei Maßen über 5.000 mm +/-20mm. Im Einzelfall kann schriftliches Abweichen vereinbart werden.
  6. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen die Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
  7. Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren sechs Monate ab Gefahrenübergang, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungspflicht nach Ziffer 8.3. Keine Gewähr wird von uns übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete  Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektromechanische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
  8. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinender Nachbesserung oder Neulieferung hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit.
  9. Wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind und die vom Besteller zu gewährende angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung ungenutzt verstrichen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen, weitergehenden Ansprüche des Bestellers auf Wandlung, Minderung, Kündigung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Die Haftung nach dem ProdHaftG bleibt unberührt.
  10. Für die Nachbesserung oder Neulieferung beträgt die Gewährleistungspflicht drei Monate; sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Beschränkt sind die Nachbesserung oder Neulieferung auf einen Teil des Gesamtliefergegenstandes, so verlängert sich die Gewährleistungsfrist auch nur in Bezug auf den nachgebesserten oder neu gelieferten Teil.
  11. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß oder unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderung oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Unsere Gewährleistungsverpflichtung entfällt bei Fremdeingriff in vollem Umfang.
  12. Eine Pflicht zur Nachbesserung oder zum Umtausch besteht für uns nur, wenn die Mängelrüge rechtzeitig (vgl. Absatz 8.1. und  8.2) eingegangen ist und der Besteller seinen Verpflichtungen, insbesondere zur Bezahlung der gelieferten Ware, in vollem Umfang nachgekommen ist. Ein Zurückhaltungsrecht, auch an dem Kaufpreis oder geschuldetem Werklohn, steht dem Besteller wegen eines Mangels nicht zu.
  13. Kosten, die uns dadurch entstehen, daß wir unberechtigten Mängelrügen des Bestellers nachgehen, trägt der Besteller. Dies gilt auch dann, wenn den Besteller an der fälschlich erhobenen Mängelrüge kein Verschulden trifft.
  14. Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen, insbesondere Anleitung für die Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes, nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers vorstehende Bestimmungen.
  15. Maßtoleranzen für die von uns gelieferte Ware stellen keine Gewährleistungsansprüche auslösenden Mängel dar bei Maßen bis 1.000 mm +/- 3 mm, bei Maßen bis zu 5.000 mm +/- 10 mm und bei Maßen über 5.000 mm +/- 20 mm. Im Einzelfall kann schriftlich Anderes vereinbart werden.
  16. Für unvorhergesehene, außerhalb unseres Einflußbereichs liegende Ereignisse, die die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt unserer Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, sowie für den Fall einer sich nachträglich herausstellenden Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
  17. Sofern wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so werden wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
9. Reparaturen
  1. Die Anlieferung von Reparaturgegenständen muß porto- und frachtfrei erfolgen. Bei unfreien Sendungen behalten wir uns vor, die Annahme zu verweigern.
 10. Rücksendungen
  1. Rücksendungen zur Gutschrift werden nur angenommen, wenn vorher unser Einverständnis schriftlich eingeholt wurde. Bei Warenrücksendungen ist stets unsere Rechnungsnummer anzugeben. Die Bewertung erfolgt nach Zustand und Wiederverwendbarkeit des Liefergegenstandes unter Abzug der für den Auftrag und die Behandlung der Rücksendung entstehenden Kosten sowie Aufwendungen für eine Instandsetzung.
11. Hauftungsbeschränkungsklausel
  1. In allen Fällen, in denen wir abweichend von den vorstehenden Bedingungen aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des Satz 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt.
12. Erfüllungsort
  1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist Backnang-Waldrems. Backnang-Waldrems ist Erfüllungsort für die Zahlung.
13. Gerichtsstand und Rechtsordnung
  1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten und im Mahnverfahren ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage je nach Höhe des Streitwertes beim Amtsgericht Backnang bzw. Landgericht Stuttgart zu erheben. Wir sind unsererseits berechtigt, auch am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
  2. Allen unseren geschäftlichen Beziehungen ist ausschließlich deutsches Recht zugrunde gelegt. Die Anwendung der Rechtsnormen des Deutschen IPR, soweit sie auf eine fremde Rechtsordnung verweisen, sowie der Haager Einheitlichen Kaufgesetze, des Einheitlichen UN-Kaufrechts oder sonstiger Konventionen über das Recht des Warenverkehrs oder Dienstleistungen ist ausgeschlossen.
14. Sonstiges
  1. Der mit dem Besteller abgeschlossene Vertrag sowie unsere vorstehenden Allgemeinen Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren übrigen Teilen verbindlich.
  2. Vorstehende Bedingungen gelten gegenüber unseren Kunden, die eingetragene Kaufleute sind, wenn der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, und gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.